Planfeststellungsbeschluss

Mit dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 06.01.2024 (Az.: 500-9943862/0002.V) wird gemäß § 35 ff. des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) der vom Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt beantragte Plan zur Erweiterung der Zentraldeponie Altenberge (ZDA) um die Deponieabschnitte ZDA II.3 und ZDA III festgestellt.


  1. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen stehen gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG

vom 17.01.2025 bis zum 31.01.2025 einschließlich auf den folgenden Internetseiten zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung:

  • Internetseite der Bezirksregierung Münster: www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Deponien
  • Internetseite der Gemeinde Altenberge: https://altenberge.de/de/aktuelles-aus-altenberge
  • Internetseite der Gemeinde Nordwalde: https://www.nordwalde.de/gemeinde-wirtschaft-politik/die-gemeinde-nordwalde/amtsblatt/weitere-bekanntmachungen-anderer-behoerden/
  • UVP Portal: www.uvp-verbund.de

Zusätzlich können bei der Gemeinde Altenberge, Rathaus Altenberge, Eingangsfoyer, Kirchstraße 25, 48341 Altenberge, während der Dienststunden (Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr), der Planfeststellungsbeschluss mit Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die festgestellten Planunterlagen eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung während der oben genannten Dienstzeiten ist bei dem folgenden Ansprechpartner möglich:

Christoph Rövekamp

02505 / 82-46

christoph.roevekamp@altenberge.de

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).