Nachfolgend finden Sie die Vereinssatzung bzw. alternativ nachfolgend zum Download im PDF-Format:

Satzung des Partnerschaftsvereins 2023 - Stand 26.11.2020

S a t z u n g

Partnerschaftsverein Nordwalde e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Nordwalde".
Er hat seinen Sitz in Nordwalde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen. Er stellt sich das Ziel, der Völkerverständigung , der Toleranz und dem Frieden zu dienen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch

  • die aktive Durchführung von Kontakten mit Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte der Gemeinde Nordwalde
  • durch bilaterale kulturelle, bildungspolitische, sportliche und weitere Kontakte und Begegnungsprogramme zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der jeweiligen Gemeinden wie auch Schulen, Religionsgemeinschaften, Betrieben, Verbänden und Vereinen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Andere Organisationen können Mitglieder werden, wenn sie sich bereit erklären, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit gewählt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge/Mittel des Vereins

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch Geldspenden, Sachspenden und Zuweisungen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, im Wege des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.

Ausgeschlossen werden kann,

  • wer die Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinsame Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.
  • wer trotz Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages drei Monate oder mehr in Verzug ist.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu nötigen Auskünfte zu geben.

(2) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand. 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden

a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) wenn 25 % der Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, beim Vorstand beantragen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch diese/dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/einen Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch andere ist nicht möglich.

(5) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden. Die Satzung und die übrigen Ordnungsbestimmungen des Vereins können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.

(6) Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

(7) Jede Satzungsänderung sowie Beschlüsse zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Änderung des Vereinszwecks können nur mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift muss von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/dem Schriftführerin/Schriftführer unterschrieben werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Mitgliedsbeiträge sowie die Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • geschäftsführenden Vorstand und aus dem
  • erweiterten Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Geschäftsführer/in
  • der/dem Schatzmeister/in.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein rechtsverbindlich zu vertreten.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand

  •  mindestens drei bis maximal fünf aus der Mitgliederversammlung zu wählende 
      Beisitzer/innen, 
  • der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Nordwalde kraft Amtes, 
  • ein/e Vertreter/in der Schulleitung der Kardinal-von-Galen-Gesamtschule Nordwalde,
  • ein/e Vertreter/in der Schulleitung der Gangolfschule

Darüber hinaus können Vertreter/innen von Vereinen und Verbänden zu den Sitzungen eingeladen werden und beratend teilnehmen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Gründungsjahr werden die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt.

(5) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Wahlzeit durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

(1) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

  • Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Erstattung des Tätigkeitsberichtes

(2) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Geschäftsführung im Sinne des Vereinszweckes und die Verfügung der Geld- und Sachmittel.

(3) Über die Sitzungen und die Vereinsarbeit sind schriftliche Protokolle zu führen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22.09.2005 beschlossen.

Die letzte Änderung der vorstehenden Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 
26.11.2020 mehrheitlich und ordnungsgemäß beschlossen.