Schnee- und Räumpflicht

Mit dem Einzug des ersten Schnees in Deutschland möchten wir auf die Schnee- und Räumpflicht hinweisen.
Gemäß des geltenden Ortsrechts sind sämtliche Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Gehwege in erforderlicher Breite von Schnee freizuhalten, um den Fußgängerverkehr zu gewährleisten.

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß Vorschrift die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich untersagt ist. Die Verwendung von Salz oder anderen Stoffen ist nur erlaubt:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstump­fenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,      

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw.
Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.  

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und ent­standene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. 

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,

samstags bis 8.00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 

Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit, um die Sicherheit und Beweglichkeit der Wege zu gewährleisten.


Hier können Sie die Satzung lesen