Das Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde weist darauf hin, dass Abwassermengen, die nicht der Kanalisation
zugeführt werden (sog. Wasserschwundmengen), nur in der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt werden, wenn die
Wassermenge durch eine auf eigene Kosten eingebaute Messeinrichtung (z. B. Wasserzähler) nachgewiesen wird.
Dieser Nachweis kann u. a. durch einen geeichten Wasserzähler erfolgen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen anderen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden.
Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen in der Verbrauchsabrechnung nicht statt.